Satzung herunterladen [pdf] - Stand: 27.03.2015


 

AQUARIEN-UND TERRARIENFREUNDE MÖSSINGEN e. V.

§ 1 Name des Vereins
Der am 19. März 1986 gegründete Verein trägt den Namen "Aquarien- und Terrarienfreunde Mössingen e.V.". Er ist als eingetragener Verein im Vereinsregister VR924 bei dem zuständigen Amtsgericht Tübingen unter dem Namen Aquarien- und Terrarienfreunde Mössingen e.V.“ zu führen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Mössingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mitglieder für Aquarien-und Terrarienkunde zur Förderung ihrer gemeinsamen Bestrebungen und zur zielbewussten Ausbreitung der Aquarien-und Terrarienkunde. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und die Förderung des Naturschutzes.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch
- Mitgliedertreffen. Sie dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, Information und Beratung für alle Mitglieder und Gäste
- Förderung der Pflege und Erhaltung von Aquarien- und Terrarientieren sowie Pflanzen

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche gehören bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Jugendgruppe des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine ablehnende Stellungnahme ist Berufung an den Ausschuss zulässig. Diese Berufung muss innerhalb von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Ausschuss hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs abschließend zu entscheiden.

4.2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.9. des laufenden Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung zulässig. Diese Berufung muss innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Ausschuss hat innerhalb eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs abschließend zu entscheiden.

§ 5 Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt wird.
Der entrichtete Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. Der Jahresbeitrag ist bis 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig und wird vom Kassierer per Lastschrift eingezogen. Kosten für Rücklastschriften werden dem Mitglied berechnet. Bei Kündigung der Mitgliedschaft ist eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten.

§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Förderungsmaßnahmen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schädigen könnte.

§ 7 Geschäftsbetrieb
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Anteile aus diesen Mitteln und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins
8.1.Der Vorstand besteht aus:
   a) 1. Vorsitzender
   b) 2. Vorsitzender
   c) Kassierer
   d) Schriftführer

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Es muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand (a-d) entscheidet über alle Angelegenheiten des Verein, soweit sie nicht durch die Satzung geregelt sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren oder im Wege telefonischer oder fernschriftlicher Umfrage beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Der Vorstand ist jährlich von der Mitgliederhauptversammlung zu entlasten.

8.2. Der Ausschuss besteht aus:
   a) den Vorstandsmitgliedern
   b) den weiteren Ausschussmitgliedern, die in der Geschäftsordnung aufgeführt sind

Der Ausschuss muss vierteljährlich einmal zusammentreten.

§ 9 Wahlen
Die Wahlzeit der Organe beträgt bei § 8.1 Vorstand 3 Jahre, bei § 8.2 b Ausschuss (ohne Vorstandsmitglieder) 2 Jahre. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschuss erfolgt durch die Hauptversammlung in geheimer Wahl. Es ist vor der Wahl, ebenfalls von der Hauptversammlung, ein Wahlausschuss, bestehend aus 1 Wahlleiter und 2 Wahlhelfern, zu bilden. Diesem dürfen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer nicht angehören. Der neu gewählte 1. Vorsitzende kann die Wahlleitung übernehmen. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

§ 10 Hauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Ausschusses, sowie des Berichts der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses.
4. Wahl zweier Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, wobei diese volljährigen Kassenprüfer kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederhauptversammlung, welche innerhalb der ersten 4 Monate eines Jahres zusammenzutreten hat, wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitgliedern erforderlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angaben von Gründen schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse das Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

§ 11 Aufwandsentschädigung
Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich, jedoch sollen dadurch entstehende Auslagen gegen Beleg vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Kassierer
Die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt dem Kassierer, der sich hierzu sachverständiger Unterstützung bedienen kann. Zahlungen ab 400 Euro sind vom Kassierer nur in Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu tätigen.

§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die dem Ausschuss nicht angehören dürfen, haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen und hierüber einen Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.
In der Mitgliederhauptversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten, der im Ausnahmefall auch in schriftlicher Form, von beiden Kassenprüfern eigenhändig unterschrieben, vorgelegt werden kann.

§ 14 Niederschriften
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederhauptversammlung Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist die Einberufung einer Mitgliederhauptversammlung notwendig. Sie ist zur Auflösung des Verein beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, so ist vom 1. Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Mehrheitsbeschluss über die Auflösung entscheidet. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mössingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Geschäftsordnung
Ergänzende Regelungen betreffend der §§ 1 bis 17 werden durch die Geschäftsordnung festgelegt, die nicht im Konflikt mit dieser Satzung stehen. Die Geschäftsordnung bzw. Änderungen der Geschäftsordnung werden von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden nach Beschluss der Mitgliederhauptversammlung im gleichen Geschäftsjahr umgesetzt, vorbehaltlich der rechtlichen Genehmigung durch das Vereinsregister.

Mössingen, den 27. März 2015

   Thomas Musch, 1. Vorsitzender
   Adreas Richter, 2. Vorsitzender
   Frank Eißler, Kassierer
   Horst Fries, Schriftführer

 

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